Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlungen: Neue Regelung zu Telekommunikationszahlungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.10.2024 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen veröffentlicht, die an einen Telekommunikationsanbieter bei einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist geleistet werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde entsprechend angepasst.

Kern der Neuregelung ist die Einfügung eines Absatzes 16c nach Abschnitt 1.3 Abs. 16b UStAE. Danach gelten Beträge, die ein Telekommunikationsanbieter aufgrund der vorzeitigen, vom Kunden initiierten Vertragsauflösung erhält, als Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung. Diese sogenannten Ausgleichszahlungen werden somit umsatzsteuerlich als Dienstleistungsentgelt eingeordnet.

Das bedeutet, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen, da sie als Vergütung für die ursprünglich vertraglich vereinbarte Dienstleistung betrachtet werden, auch wenn diese vorzeitig beendet wurde. Die Änderung betrifft insbesondere Verträge mit festen Mindestlaufzeiten, die vom Kunden vorzeitig beendet werden, wofür Telekommunikationsanbieter entsprechende Ausgleichszahlungen einfordern.

Hinweis: Das BMF betont zudem, dass die Regelung in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Mit dieser Klarstellung schafft das BMF eine einheitliche und rechtssichere Grundlage für die umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Telekommunikationssektor.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)