Innergemeinschaftliche Lieferungen: Fehlender Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung

Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen behandelt die Frage des Vertrauensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn im Abholfall die Gelangensbestätigung durch den Abnehmer nicht zurückgesandt wird. Im Besprechungsfall hatte ein Steuerberater im Jahr 2018 seinen Pkw zum Verkauf inseriert und erhielt eine Anfrage von einem rumänischen Unternehmen. Am 20.07.2018 wurde das Fahrzeug gegen Barzahlung von 66.500 EUR übergeben.

Im Kaufvertrag wurde auf die Steuerfreiheit der Lieferung nach § 6a UStG hingewiesen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Parteien waren vermerkt. Der Käufer verpflichtete sich zur Ausfuhr des Fahrzeugs nach Rumänien und dessen Abmeldung am 23.07.2018. Zudem erhielt er vom Kläger eine Gelangensbestätigung, die er nach seiner Ankunft in Rumänien zurücksenden sollte, was trotz mehrfacher Mahnungen ausblieb.

In 2020 wurde der Fall aufgrund einer Anfrage der rumänischen Steuerbehörde überprüft, da der Käufer keinen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt hatte. Ermittlungen ergaben, dass das Fahrzeug zunächst vereinbarungsgemäß abgemeldet, jedoch am 01.08.2018 auf einen rumänischen Staatsbürger in Deutschland erneut angemeldet und am 22.08.2018 wieder abgemeldet wurde. Am 28.09.2018 wurde der Pkw dann in den Niederlanden zugelassen. Das Finanzamt qualifizierte den Vorgang daher als steuerpflichtigen Umsatz.

Die Klage des Steuerberaters wurde abgewiesen. Mangels Gelangensbestätigung oder anderer objektiver Nachweise, dass das Fahrzeug tatsächlich nach Rumänien verbracht wurde, war die Lieferung umsatzsteuerpflichtig. Der Kläger konnte sich auch nicht auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG berufen, da dieser nur greift, wenn die Verpflichtungen zum Beleg- und Buchnachweis erfüllt sind. Das Gericht führte aus, dass der Kläger Maßnahmen hätte ergreifen können, um den Vorgang rechtssicher abzuwickeln. So hätte er beispielsweise die Umsatzsteuer als Kaution bis zum Erhalt der Gelangensbestätigung einbehalten oder die Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erst nach Eingang der Bestätigung erstellen können.

Hinweis: Verkäuferschutz sieht anders aus. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde aufnimmt und die weitreichenden praktischen Folgen dieses Urteils prüft.
 
 
 

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)